MwSt Messe Deutschland zurückfordern
Standgebühren und Messeteilnahme fallen unter die Erstattung
Umsatzsteuer, die in Deutschland für einen Stand auf einer Messe oder Ausstellung gezahlt wird — Standmiete, Teilnahmegebühren, Anschlüsse für Strom oder Internet, Eintrag im Katalog — fällt unter die Erstattungsregelung der Richtlinie 2008/9/EG. Es handelt sich um eine der Kostenarten, die in dieser Regelung für niederländische Unternehmer vorgesehen sind, die in Deutschland keine Umsatzsteuererklärung abgeben, aber dort dennoch geschäftliche Kosten mit Umsatzsteuer getätigt haben. Diese Kosten werden bei der Rückforderung separat klassifiziert, getrennt von beispielsweise Reise- oder Unterkunftskosten, die während des gleichen Messezeitraums anfallen.
Rund um einen Messebesuch entstehen oft auch andere Kosten: Übernachtungen, Mahlzeiten, Repräsentation gegenüber Kunden oder Geschäftspartnern. Diese fallen nicht automatisch unter die gleiche Behandlung wie die Standkosten selbst. Deutschland kann, wie jedes Erstattungsland, eigene Bedingungen für das stellen, was für eine bestimmte Kostenart für die Erstattung in Frage kommt oder nicht — dies ist in der Anforderungsliste der Finanzbehörde pro Land aufgeführt. Um ein vollständiges Bild davon zu erhalten, was eine bestimmte Rechnung oder ein Bon einbringt, ist es daher erforderlich, die Kostenart zu berücksichtigen, unter die die Ausgabe fällt, und zu prüfen, was
Worauf dies basiert
- Belastingdienst — Anforderungen für einen Erstattungsantrag für Umsatzsteuer aus anderen EU-Ländern (pro Land)
- Richtlinie 2008/9/EG des Rates (Mehrwertsteuerrückerstattung an nicht ansässige Steuerpflichtige)
- Europäische Kommission — Taxes in Europe Database (TIC)
Richtlinie 2008/9/EG ist auf EUR-Lex verfügbar und die Anforderungsliste veröffentlicht die Belastingdienst selbst. Wir verweisen bei jeder Aussage; Sie müssen uns nicht glauben.
Dies ist keine rechtliche Beratung. Diese Seite bietet allgemeine Informationen über die Regelgeving, auf der diese Plattform basiert. Wir kennen Ihre Situation nicht. Im Zweifelsfall über Ihren eigenen Fall konsultieren Sie einen Jurist oder die zuständige Aufsichtsbehörde.
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