MwSt Repräsentation Deutschland abzugsfähig
Vertretung und Unterhaltung sind meist(ens) (teilweise) ausgeschlossen
Umsatzsteuer auf Ausgaben mit Luxuscharakter, auf Unterhaltung und auf Vertretung kommt in den meisten Fällen nicht oder nur teilweise für eine Rückerstattung aus Deutschland in Betracht. Das ist keine Besonderheit des Rückerstattungsportals, sondern ergibt sich aus der Regelung selbst: Ein Rückerstattungsland darf dieselben Beschränkungen anwenden, die es auch für seine eigenen Unternehmer bei der inländischen Umsatzsteuerabzug anwendet. Vertretungskosten, Kundengeschenke, Ausgaben für Gäste oder für Unterhaltung fallen in der Praxis vieler EU-Länder unter solche Beschränkungen, und Deutschland ist da keine Ausnahme.
Was dies konkret für einen bestimmten Kostenposten bedeutet, hängt davon ab, wie Deutschland diesen Posten genau definiert und welche Ausnahmen davon gelten. Ein geschäftliches Essen mit einem Kunden kann anders behandelt werden als eine festliche Veranstaltung für Personal, und ein Kundengeschenk kann wiederum einen anderen Status haben als eine Ausgabe für einen Messestand. Aus diesem Grund wird dieser Kostentyp bei der Zusammenstellung eines Antrags separat betrachtet: Wo Zweifel bestehen, ob eine Ausgabe als Vertretung, Unterhaltung oder Luxus gilt, wird dies gegen das für Deutschland festgelegte Recht geprüft, anstatt dass der Posten automatisch einbezogen oder automatisch gestrichen wird.
Worauf dies basiert
Die Grundlage hierfür findet sich in Artikel 4 der Richtlinie 2008/9/EG: Dieser Artikel bestimmt, dass die Rückerstattung für Umsatzsteuer verweigert wird, die nach den Regeln des Rückerstattungslandes nicht abzugsfähig ist, und nennt Ausgaben mit Luxuscharakter, Unterhaltung und Vertretung ausdrücklich als Kategorien, für die ein Mitgliedstaat solche Ausschlüsse beibehalten darf. Welche Ausschlüsse Deutschland konkret anwendet und mit welchen Ausnahmen, wird in der Vereisten-Liste des Finanzamts pro Rückerstattungsland und in der Steuerdatenbank der Europäischen Kommission beschrieben, die die Nation
Worauf dies basiert
- Belastingdienst — Anforderungen für einen Erstattungsantrag für Umsatzsteuer aus anderen EU-Ländern (pro Land)
- Richtlinie 2008/9/EG des Rates (Mehrwertsteuerrückerstattung an nicht ansässige Steuerpflichtige)
- Europäische Kommission — Taxes in Europe Database (TIC)
Richtlinie 2008/9/EG ist auf EUR-Lex verfügbar und die Anforderungsliste veröffentlicht die Belastingdienst selbst. Wir verweisen bei jeder Aussage; Sie müssen uns nicht glauben.
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